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Wie in Abschnitt 1.6 wollen wir zunächst zwei
Bézierflächen und geometrisch glatt zusammensetzen. Die
beiden Flächenstücke seien als Bézierflächenstücke mit den
Kontrollpunkten und gegeben,
Wir nehmen an, daß und eine gemeinsame Randkurve
besitzen. Diese sei o.B.d.A. gegeben durch
für |
(2.3) |
Weiter seien auf den beiden Bézierflächen
und
zwei stetige differenzierbare
Abbildungen
gegeben mit
. Wir folgen nun dem Ansatz aus [Sey96], um
diese beiden Funktionen stetig differenzierbar zusammenzusetzen.
Abbildung 2.1 zeigt eine schematische Darstellung
dieser Situation.
Wenn (1.34) für und erfüllt ist, erhalten wir eine
längs geometrisch glatt zusammengesetzte Fläche
. Unter
bestimmten Bedingungen an und erzeugen diese beiden
Funktionen eine stetig differenzierbare Funktion
mit
|
(2.6) |
Da und die gemeinsame Randkurve besitzen, muß
für |
(2.7) |
gelten, damit wohldefiniert ist. Aus der Stetigkeit von und
und aus (2.7) folgt, daß längs stetig
ist.
Abbildung 2.1:
Zusammensetzen von Funktionen auf Flächenstücken
|
Wir suchen nun noch eine Bedingung für die Differenzierbarkeit von
längs . Dazu benötigen wir eine Parametrisierung von
, die differenzierbar ist. Zunächst werden wir eine stetig
differenzierbare Parametrisierung
für
angeben. Diese erhalten wir durch das Kombinieren von und . Wir
wählen dazu zwei stetig differenzierbare Transformationen
|
(2.8) |
mit
. Die Parametrisierung
sei dann über
|
(2.9) |
gegeben. Nach (2.3) ist dies wohldefiniert.
Um die Transformationen explizit zu bestimmen, wählen wir
. Daraus
folgt
|
(2.10) |
Aus der stetigen Differenzierbarkeit von folgt
Aus (2.10) folgt
|
(2.14) |
mit den Funktionen und für die partiellen Ableitungen von
nach . Damit gilt
|
(2.15) |
Dies in (2.13) eingesetzt ergibt
|
(2.16) |
Hieraus erhalten wir die Gleichungen
Aus (2.3) folgt sofort, daß (2.17) erfüllt
ist. Es bleibt also zunächst die Gleichung (2.18). Setzt
man (1.34) ein, ergibt dies
|
(2.19) |
|
(2.20) |
Hieraus erhält man die Bedingungen
Dies bedeutet, daß
|
(2.23) |
Diese Bedingung wird z.B. erfüllt von
|
(2.24) |
Nun können wir eine Bedingung für die Differenzierbarkeit von herleiten. Dazu seien
für
mit
und
definiert. Es sei weiter
gegeben durch
|
(2.25) |
Aus der Stetigkeit von folgt
für
. Weiter soll stetig differenzierbar sein,
d.h. es muß gelten
Mit (2.23) folgt
Dies liefert die Gleichungen
(2.33) ist wegen (2.27) erfüllt und
aus (2.34) erhält man deshalb
|
(2.35) |
Diese Bedingung stimmt formal mit der Bedingung (1.34) für
die geometrische Glattheit von Flächen überein. Dabei ist zu beachten,
daß und dieselben Funktionen sind, die beim
Zusammensetzen der Flächenstücke verwendet werden.
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