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1.6 Geometrisch glatte Flächen
Die Tensorproduktflächen der Form (1.29) lassen sich nun
ähnlich wie die Splinekurven geometrisch glatt zusammensetzen. Wir betrachten
die gesamte Fläche als aus Flächenstücken der Form (1.29) erzeugt,
wobei die Kontrollpunkte bestimmte Glattheitsbedingungen
erfüllen müssen. Dazu folgen wir hier dem Ansatz aus [Rei95].
Seien die folgenden beiden Flächenstücke und gegeben:
Beide werden vollständig durch die Kontrollpunkte
und bestimmt. Zunächst fordern wir, daß und eine
gemeinsame Randkurve
besitzen. Dies werden wir im
folgenden auch als
-Bedingung bezeichnen.
Durch die Forderung, daß die resultierende Fläche parametrisch glatt
sein soll, würden wir unsere Möglichkeiten erheblich einschränken.
Ähnlich wie bei den Kurven genügt es jedoch zu fordern, daß die Fläche
“nur” geometrisch glatt ist.
Definition 1.6 (Geometrische Glattheit)
Es seien zwei Flächenstücke durch die regulären Parametrisierungen
und
(
) mit einer gemeinsamen
Randkurve
für |
(1.33) |
gegeben. Die aus den Flächenstücken zusammengesetzte Fläche ist
geometrisch glatt oder einmal stetig differenzierbar längs
, wenn gilt
|
(1.34) |
mit
und
.
Dabei können natürlich beliebige Randkurven der beiden Flächenstücke
verwendet werden. Betrachten wir (1.34) genauer, dann
bedeutet dies zunächst, daß die Tangentialebenen von und in
jedem Punkt von übereinstimmen. Die Tangentenebene in wird
von den beiden Vektoren
bzw.
aufgespannt. Wegen (1.33) gilt
. Hieraus folgt dann die
Bedingung (1.34).
Offensichtlich genügt es jedoch nicht zu fordern, daß die
Tangentialebenen übereinstimmen. Man könnte so z.B. die gleiche Fläche
oder Flächen die sich längs tangential wie verhalten
zusammensetzen und so eine “Spitze” erhalten. Wir benötigen eine
weitere Bedingung, die sicherstellt, daß die beiden Flächen auf
“verschiedenen Seiten von ” liegen. Betrachten wir die
Tangentialebene im Punkt , dann wird sie durch die durch
, bzw.
erzeugte Gerade in zwei Teilebenen
zerlegt. Wenn wir nun fordern, daß
und
auf
verschiedenen Seiten dieser Geraden liegen, ergeben sich keine
“Spitzen” mehr. Um dies sicherzustellen genügt es wie in obiger
Definition zu fordern, daß ist.
Die Gleichung (1.34) ist noch sehr allgemein. Wählt man
und nach [Rei95], dann erhält man speziellere
Glattheitsbedingungen, die wir im folgenden für die G-Splines
verwenden werden.
Wir werden nun alle drei Typen für biquadratische und
(d.h.
) etwas näher untersuchen.
Im Fall von Typ erhalten wir die Bedingung für die parametrische
Glattheit (-Bedingung),
|
(1.35) |
und eingesetzt ergibt
|
(1.36) |
Es gilt
und
und
aus der -Bedingung folgt, daß
für .
Also erhalten wir
|
(1.37) |
Abbildung 1.8:
Kontrollpunkte für Typ
|
Hieraus ergeben sich die folgenden Bedingungen für die Bézierpunkte:
für |
(1.38) |
Bei einer Vierer-Nachbarschaftsstruktur, bei der die Flächenstücke an
allen vier Randkurven geometrisch glatt zusammengesetzt werden,
bestimmen damit die “mittleren” Bézierpunkte alle
anderen Bézierpunkte. Siehe hierzu auch
Abbildung 1.8. Hier können die
“mittleren”, mit nicht ausgefüllten Kreisen gekennzeichneten
Bézierpunkte, frei gewählt werden und die mit ausgefüllten Kreisen
markierten Bézierpunkte ergeben sich als Mittel der angrenzenden,
nicht ausgefüllten Bézierpunkte. Damit lassen sich alle regulären
Netze, die in diesem Fall die mittleren Bézierpunkte bestimmen, in
Bézierkontrollnetze umwandeln.
Für den Typ erhalten wir die Gleichung
|
(1.39) |
Nachdem und quadratisch in sind und
linear in ist, ist die Funktion linear. Also sei
mit
. Setzt man
dann (1.29) in (1.39) ein, erhält man folgende
Gleichungen für die Kontrollpunkte,
|
(1.40) |
Für Typ gilt die Gleichung
|
(1.41) |
Zur Lösung dieser Gleichung nehmen wir an, daß und
im gleichen linearen Raum liegen, d.h.
und
mit
und
. Dann
ist die Gleichung für
erfüllt. Eine sinnvolle
Bedingung für die Bézierpunkte ist somit
|
(1.42) |
mit
. Aus
folgt daß
,
wie ursprünglich gefordert.
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